
11. September 2026 in Aktuelles
Über eine Worthülse, die zum kirchlichen Leitbegriff wurde. Warum Synode nicht ‚Synodalität’ ist. Synodalität und die Verweltlichung im Namen der Kirche: Der Streit um das Wesen der Kirche. Von Walter Kardinal Brandmüller
Rom (kath.net/wb/as) „Synodalität“ – ein Wort ohne Begriff? Seit Papst Franziskus ist „Synodalität“ zum kirchlichen Leitwort und für einige zu einer Art Kampfansage geworden. Vor nunmehr 11 Jahren, am 17. Oktober 2015, anlässlich der 50-Jahr-Feier der Errichtung der Bischofssynode durch Paul VI., wurde es in den Raum er Kirche gestellt: „Dieser Weg der Synodalität ist das, was Gott sich von der Kirche des dritten Jahrtausends erwartet“. Doch – was bezeichnet es eigentlich?
Walter Kardinal Brandmüller geht dieser Frage auf den Grund und erinnert an eine einfache, aber entscheidende Unterscheidung: Die katholische Kirche kennt Synoden und Konzilien – mit klar bestimmten Trägern, Zuständigkeiten und Vollmachten. Davon unterscheidet er die päpstliche Bischofssynode, neue Gremien unter Beteiligung von Priestern und Laien sowie die Bischofskonferenzen. „Synodalität“ hingegen erscheint vielfach als neue Worthülse, die mit einem ideologisch bestimmten Narrativ gefüllt wird und dabei demokratische und säkulare Vorstellungen in die Kirche trägt.
Mit Goethes Mephisopheles ließe sich sagen: „Denn eben wo Begriffe fehlen, da stellt ein Wort zur rechten Zeit sich ein“. Um der Falle des Mephistopheres zu entgehen, fragt Brandmüller deshalb nicht nach einem neuen Kirchenmodell, sondern nach der begrifflichen und ekklesiologischen Klarheit, die verloren zu gehen droht. Seine Antwort zielt auf eine Wiedergewinnung genuin kirchlicher Strukturen und damit auf jene Kirche, die ihrem sakramentalen und hierarchischen Wesen entspricht. Brandmüller zielt somit letztlich auch auf jene „Entweltlichung der Kirche“, die Benedikt XVI. gefordert hatte. (as)
***************
Walter Kardinal Brandmüller
In den Diskussionen der Gegenwart ist seit Papst Franziskus immer mehr die Rede von „Synodalität“. In verschiedenen Zusammenhängen und in verschiedener Bedeutung. Bis heute fehlt eine klare, eindeutige Definition dieses Wortes.1
Man ist an Goethes Faust erinnert, wo der Schüler sagt: „Doch ein Begriff muß bey dem Worte seyn“. Und Mephistopheles antwortet: „Schon gut! Nur muß man sich nicht allzu ängstlich quälen. Denn eben wo Begriffe fehlen, Da stellt ein Wort zur rechten Zeit sich ein. Mit Worten läßt sich trefflich streiten, mit Worten ein System bereiten, mn Worte läßt sich trefflich glauben, von einem Wort läßt sich kein Jota rauben“. Eben darum sei eine klare Definition, nicht von Synodalität, sondern von Synode-Konzil in Erinnerung gerufen.
Nach genuin katholischem Verständnis ist Synode die Zusammenkunft von Bischöfen zur gemeinsamen Ausübung ihres Lehr- und Hirtenamtes. Sind dazu alle Bischöfe der Kirche eingeladen und unter dem Vorsitz des Papstes – oder seiner Legaten – versammelt, handelt es sich um ein „Allgemeines“ bzw. „Ökumenisches“ Konzil, dem – „cum et sub Petro“ – die höchste Lehr- und Hirtengewalt zukommt, und das definitive, unfehlbare Lehren verkündet, die im Glaubensgehorsam anzunehmen sind.
Sind hingegen die Bischöfe eines teilkirchlichen Verbandes – Kirchenprovinz bzw. –region etc. – versammelt, kommt diesem Partikularkonzil nur das Magisterium ordinarium zu, dessen Dekrete etc. der Bestätigung durch den Heiligen Stuhl bedürfen.
In beiden Fällen handeln die Bischöfe kraft ihrer durch hl. Weihe übertragenen Lehr- und Hirtengewalt.
*
Im Unterschied dazu hat Paul VI. die sogenannte Bischofssynode – Synodus episcoporum – als ein zur Beratung des Papstes dienendes Gremium geschaffen.2 Da deren Teilnehmer von Fall zu Fall einzeln vom Papst berufen werden, und deren Aufgabe Beratung des Papstes sein sollte, nicht hingegen Lehrverkündigung, Entscheidung oder Gesetzgebung, kann von Synode nicht gesprochen werden. Ohne die Frage nach Notwendigkeit noch auch deren Opportunität zu stellen, wäre es im Sinne der begrifflichen Klarheit angezeigt, für dieses Gremium nicht den hier missverständlichen Begriff „Synode“ zu verwenden, sondern eine andere, adäquatere Bezeichnung zu finden.
*
Gleiches gilt für neuerdings entstandene Gremien, denen neben Bischöfen auch Priester und Gläubige beiderlei Geschlechts angehören und die so das gesamte Gottesvolk repräsentieren sollen.3 Auch hierbei kann von Synode keine Rede sein, denn weder Priester noch Laien können das Lehr- und Hirtenamt ausüben. Dass sachkundigen Laien eine beratende Funktion zukommen kann bzw. eingeräumt wird, steht außer Frage. Wenn darum solche umfassende Gremien für sinnvoll erachtet werden sollten, müsste sorgfältig jede irreführende Verwendung des Begriffs „Synode“, „Synodalität“ etc. vermieden und ein den Sachverhalt adäquat ausdrückender Begriff gefunden werden.
Es ist evident, dass die Einrichtung von Gremien der erwähnten Art auf das Bemühen zurückgeht, säkulare Strukturen, demokratische Verfahrensweisen mehr oder weniger unreflektiert für das kirchliche Leben zu übernehmen, um auf der Höhe der Zeit zu stehen. Dabei sollte aber nicht vergessen werden, welche – heute als negativ erkannten – Folgen die unkritische Übernahme säkularer, im Lauf ihrer Geschichte aufgekommener Moden und Verfahrensweisen im Leben der Kirche hatte.
*
In diesen Zusammenhang ist auch die Institution der Bischofskonferenz4 einzuordnen. Ihre Entstehung ist eng mit dem Ende des europäischen Ancien Régime und dem Aufkommen des modernen säkularen Staates zu sehen. In eben diesem Zusammenhang stellte sich die Frage nach der Stellung der Kirche im Staat und ihrem Verhältnis zu diesem.
So kam es in Europa in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts zur Entstehung der Bischofskonferenzen.5 Deren Bezugsrahmen war nun nicht mehr die hierarchische Struktur der Kirche, sondern der jeweilige Staat. Dementsprechend war die Beratung und Beschlussfassung der Konferenz auf jene Fragen beschränkt, die sich auf die Stellung und das Wirken der Kirche im modernen säkularen Staat bezogen. Deshalb ging es dabei nicht um Fragen der Lehre, der Liturgie etc. Eine konfliktträchtige Ausnahme bildete nur die Ehe, auf deren gesetzliche Regelung nach dem Vorbild Napoleons auch die übrigen Staaten Anspruch erhoben.
Im Hinblick auf die genuine Funktion der Bischofskonferenz erscheint es darum sehr problematisch, dass Papst Franziskus über den CIC 1989 hinaus der Bischofskonferenz auch gewisse lehramtliche Kompetenz zugemessen hat.6 Demgegenüber ist mit Nachdruck zu betonen: „Die Bischofskonferenz ist auch in Lehrfragen keine bischöflich-kollegiale hierarchische Zwischeninstanz, kein nationalkirchliches Lehramtsorgan, das in Konkurrenz zum universalkirchlichen Lehramt treten oder gar den päpstlichen Lehrprimat gefährden könnte.“7 Blicken wir nun zurück auf die Entwicklung seit dem Ende des 19. Jahrhunderts, dann ist zu erkennen, dass namentlich in Europa Bischofskonferenzen an die Stelle der Synoden getreten sind, deren Gestalt und Verfahren – wie erwähnt – politischen Vorbildern folgt.8 Dass dies Ausdruck einer zunehmenden Verweltlichung des Verständnisses der Kirche ist, kann nicht übersehen werden. So wurde schon bemerkt, dass eben darin ein ekklesiologischer Neo-Arianismus erkennbar werde, der den übernatürlichen Charakter der Kirche nicht gerade leugnet, ihn wohl aber mehr oder weniger ignoriert: Kirche – eine gesellschaftliche Größe.
*
Vor diesen den politischen Grenzen entsprechenden Bischofskonferenzen sollte also den genuin kirchlichen, hierarchischen Strukturen angemessenen teilkirchlichen Synoden ihre ursprüngliche Bedeutung zurückgegeben werden. Das geschähe in eindrucksvoller Weise, wenn – wie seit dem 6./7. Jahrhundert bezeugt – diese Versammlung von Bischöfen in den vom Pontifikale von 1986 vorgesehenen erneuerten liturgischen Formen gefeiert würde.9
Damit könnte auch dem von Benedikt XVI. erkannten Prozess der Säkularisierung der Kirche wirksam begegnet und ein entscheidender Schritt in die Richtung jener „Entweltlichung der Kirche“ getan werden, deren Notwendigkeit Benedikt XVI. eindrücklich beschworen hat.10
______________________
1 G. BONI, Sinodalità e attivita normativa nella Chiesa, in: Fidei communio I (2) 189-209; ders., Esperimenti di sinodalità nella funzione normativa della Chiesa: L’iniziativa della scienza canonistica, in: Autorità, Fides et jus in Ecclesia, Siena 2023, 67-86.
2 Vgl. Paulus VI, Apostolica sollicitudo vom 15.9.1965.
3 Dazu hingegen R. CREN, „Concilium episcoporum est“. Note sur l’histoire d’une des actes du concile de Chalcedoine, in: Revue des sciences phil. et théol. 46 (1962) 45-62.
4 Es ist bemerkenswert, wieviel Raum (can. 447-459) die Bischofskonferenz im CIC 1985 einnahm.
5 Vgl. R. LILL, Die ersten deutschen Bischofskonferenzen, in: Römische Quartalschrift 59 (1964) 127-185.
6 Franziskus, Evangelii gaudium no. 32, mit Berufung auf Johannes Paul II., Apostolos suos no. 21.
7 B. S. ANUTH, Lehramt der Bischofskonferenz, in: M. SEEWALD – Th. SCHÜLLER, Die Lehrkompetenz der Bischofskonferenz, Regensburg 2020, 81-118. Anders: A. BUCKENMAIER, Lehramt der Bischofskonferenz, Regensburg 2013.
8 W. BRANDMÜLLER, Wenn ein Apparat den Episkopat entmachtet, in: Kirchengeschichte als Kirchenkritik, hrsg. v. M. FELDKAMP, Mainz 2020, 115-123.
9 Caeremoniale Episcoporum – auctoritate Johannis Pauli P. P. II promulgatum ed. typica Vaticano 1984, 277f.
10 Ansprache Benedikts XVI. vom 25. September 2011 bei „Begegnung mit engagierten Katholiken“ in Freiburg i. B.
© 2026 www.kath.net